Recht
Testament: Das sollten Sie über das Erbrecht wissen
Otto Bretzinger / Verbraucherzentrale NRW · 14.08.2024

Muss das Testament handschriftlich verfasst werden? Foto: iStock.com Andreas Häuslbetz
Rund 250 Milliarden Euro übertragen die Deutschen Jahr für Jahr an die nächste Generation. Allerdings haben fast drei Viertel der Deutschen keine rechtlichen Regelungen für den Erbfall getroffen. Für den Fall, dass der Erblasser kein Testament errichtet hat, wird unmittelbar vom Gesetz die Erbfolge festgelegt.
Wie regelt das Gesetz die Erbfolge?
Ist der Erblasser nicht verheiratet, erben
• seine Kinder: Wenn mehrere Kinder vorhanden sind, erben diese zu gleichen Teilen;
• seine Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind,
• seine Geschwister, wenn keine Kinder vorhanden sind und die Eltern des Erblassers verstorben sind.
Ist der Erblasser verheiratet, richtet sich die Höhe des Erbteils danach, in welchem Güterstand die Eheleute gelebt haben. Im Regelfall leben Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erbt der länger lebende Ehegatte neben Kindern die Hälfte, neben Eltern des Erblassers drei Viertel des Nachlasses. Wenn die Eltern nicht mehr leben, erben die Geschwister des Erblassers deren Erbteil.
Rechenbeispiel:
A hinterlässt seine Frau B und seine Kinder C und D, ferner seine Eltern und seinen Bruder. B erbt die Hälfte des Nachlasses. Die Kinder C und D erben die andere Hälfte, also jeweils ein Viertel. Die Eltern und der Bruder des Erblassers sind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Wenn die gesetzliche Erbfolge nicht den Vorstellungen des Erblassers entspricht, muss er seinen letzten Willen testamentarisch niederlegen. Dazu hat er formal zwei Möglichkeiten: das eigenhändige und das öffentliche Testament.
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Das eigenhändige Testament muss vom Anfang bis zum Ende handschriftlich selber verfasst und unterschrieben sein. Hilfsmittel wie Schreibmaschine, Computer oder Diktat sind nicht zulässig. Es sollte angegeben werden, zu welcher Zeit und an welchem Ort das Testament verfasst wurde; fehlen diese Angaben, ist das Testament aber nicht unwirksam. Viele eigenhändige Testamente enthalten ungenaue Formulierungen, unter Umständen kann dies erst durch ein Gerichtsverfahren, das die Erben dann anstrengen müssen, ausgelegt werden. Das Ergebnis muss dann nicht zwangsläufig dem Willen des Erblassers entsprechen.
Will der Erblasser mehrere Personen als Erben einsetzen, muss sich die Erbeinsetzung jeweils auf einen Bruchteil (die Hälfte, ein Viertel oder andere) seines zu vermachenden Vermögens beziehen. Hat der Erblasser testamentarisch nur einzelne Gegenstände zugewendet, so hat er sogenannte Vermächtnisse angeordnet. Dass zwischen der Einsetzung eines Erben und der Zuwendung eines Vermächtnisses nicht unterschieden wird, ist ein häufiger Fehler. In solch einem Fall gilt dann die gesetzliche Erbfolge. Die durch das Testament begünstigten Vermächtnisnehmer haben gegenüber den gesetzlichen Erben lediglich Anspruch auf die Zuwendung des vermachten Gegenstands.
Ein beim Notar erstelltes sogenanntes öffentliches Testament hat den Vorteil, dass man sich zuvor rechtssicher beraten lassen kann. Das kann insbesondere wenn Immobilien, Aktien oder Schulden im Spiel sind, sinnvoll sein. Auch bei komplizierten Familienverhältnissen, etwa bei Patchworkfamilien, kann eine fachkundige Beratung helfen. Entweder erklärt man gegenüber dem Notar seinen letzten Willen und er setzt das Schriftstück auf. Oder man übergibt diesem eine Schrift mit der Erklärung, dass diese den eigenen letzten Willen enthält.
Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten
Eheleute haben die Möglichkeit, ihre Vermögensverhältnisse im Todesfall im gegenseitigen Einvernehmen zu regeln und ein gemeinschaftliches Testament zu errichten – eigenhändig oder beim Notar. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das sogenannte Berliner Testament. In diesem Fall setzen sich die Eheleute wechselseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass der gemeinsame Nachlass nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten an eine im Testament bestimmte Person fallen soll.
Es wird also nicht nur die Erbfolge unter den Ehegatten geregelt, sondern auch ein zweiter Erbgang, nämlich die Erbfolge des länger lebenden Ehegatten an einen Dritten. Regelmäßig werden in einem Berliner Testament die gemeinsamen Kinder als Erben des länger lebenden Elternteils eingesetzt, es können aber auch andere Personen sein. Da aber dieses Testament ebenfalls einige Fallstricke birgt, sollte auch hier ein Notar zu Rate gezogen werden.
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Tags: Erbe , Erbrecht , Notar , Testament , Verschenken