Ratgeber
Hinterbliebenenrente beantragen: Wer hat Anspruch?
Karin Bünnagel · 25.03.2026
Symbolfoto: Freepic.com
Nach dem Tod des Ehepartners nicht mittellos dastehen: So war die Witwenrente einst gedacht, als der Mann noch das alleinige Einkommen sicherstellte.
Antrag, Höhe und Voraussetzungen
Heute gibt es die Hinterbliebenenrente für alle, die bis zum Ernstfall mindestens ein Jahr lang miteinander verheiratet waren. Ausnahme: Stirbt der Ehepartner durch einen Unfall, besteht auch bei kürzerer Ehedauer bereits ein Rentenanspruch. Gleiches gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften ohne Trauschein.
Außerdem muss der verstorbene Ehepartner mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein. Diese sogenannte Wartezeit entfällt jedoch bei Rentnern, oder wenn jemand bei einem Arbeitsunfall gestorben ist.
Aktuell bekommen 750.000 Männer und 4,4 Millionen Frauen in Deutschland eine Hinterbliebenenrente, für rund 860.000 Frauen sind das die einzigen Einkünfte. Damit stehen ihnen im Durchschnitt monatlich nur 540 Euro zur Verfügung. „Sofern diese Witwen keine Beiträge aus einem anderen Altersvorsorgesystem wie beispielsweise eine Beamtenpension erhalten, sind viele von ihnen sicherlich gezwungen, Grundsicherung im Alter zu beantragen“, beschreibt Michael Popp, Referent für Alterssicherung und gesetzliche Unfallversicherung beim Sozialverband VdK Deutschland e. V., die Armutslage dieser Gruppe. Im Vergleich: Bei den anderen 3,5 Millionen Frauen liegt die Durchschnittsrente aus eigener Altersrente und Witwenrente immerhin bei monatlich 1.640 Euro.
Große und kleine Witwenrente
Die Witwenrente wird in zwei Varianten gezahlt: umgangssprachlich als die große und die kleine bezeichnet. Sie unterscheiden sich in Dauer, Höhe der Zahlungen und Voraussetzungen. Ein wichtiger Punkt stellt für beide die Nicht-Wiederheirat dar: Wer nach dem Tod des Partners erneut heiratet, verliert seinen Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
Die große Witwenrente soll dauerhaft absichern, sie beträgt für neue Anträge 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners, nach altem Recht 60 Prozent. Außerdem können Zuschläge für Kindererziehungszeiten hinzukommen. Hier ist die Altersgrenze wichtig: 2026 muss man bei einem Neuantrag mindestens 46 Jahre und sechs Monate alt sein, um diese Leistung zu bekommen.
Anders dagegen die kleine Witwenrente: Sie ist für jüngere Hinterbliebene gedacht, die die Bedingungen für die große Rente nicht erfüllen, und beträgt nur 25 Prozent. Sie soll nur vorübergehend die Notlage lindern. „Die kleine Witwenrente ist auf 24 Monate befristet, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Hinterbliebenen nach dieser Zeit selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können“, ergänzt Popp.
Einkünfte, Zuverdienst, Freibetrag – Regeln ab 2026
Zu erwarten ist, dass im Juli 2026 alle gesetzlichen Renten voraussichtlich um 3,7 Prozent erhöht werden, also auch die Witwenrenten. Aber einige werden ab Juli auch von einer Kürzung der Rente 2026 betroffen sein. Der Zuschlag einer möglichen Erwerbsminderung wird in die reguläre Rente integriert und kann somit den Anspruch auf Witwenrente verringern. Immerhin waren das bis zu 7,5 Prozent mehr, die viele Rentnerinnen und Rentner seit Juli 2024 erhielten, wenn sie zwischen 2001 und 2014 zum ersten Mal eine Erwerbsminderungsrente erhalten haben.
Für alle, die dazu noch eigenes Einkommen haben, eine gute Nachricht: Der Freibetrag wird weiter steigen, bis zum 30. Juni 2026 liegt er bei 1.076,86 Euro pro Monat. Dazu kommen 228 Euro für jedes Kind. Das bedeutet, dass das Einkommen bis zu dieser Höhe nicht auf die Witwenrente angerechnet wird. Einkünfte, die darüber hinausgehen, werden zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Dazu zählen beispielsweise Lohn, die eigene Rente, aber auch Mieteinnahmen.
„Der monatliche Bruttoverdienst, den Witwen oder Witwer erzielen können, ohne dass er auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, beträgt circa 1.800 Euro“, erklärt Popp. Zu hohes eigenes Einkommen kann dazu führen, dass die Witwenrente auf Null gesetzt wird. Dabei verliert man jedoch nicht den grundsätzlichen An- spruch: Sobald sich das Einkommen reduziert, kann ein Antrag auf Neuberechnung gestellt werden. Für alle empfiehlt es sich, Rentenbescheide sorgfältig zu prüfen und bei Unsicherheiten fachkundige Beratung, etwa bei den Beratungsstellen, aufzusuchen. Nur so können die eigenen Ansprüche optimal genutzt werden.
Schon gewusst:
Erst 1986 wurden Männer und Frauen bei Hinterbliebenenrenten rechtlich gleichgestellt. Witwer hatten zuvor nur dann Anspruch, wenn die verstorbene Ehefrau den überwiegenden Unterhalt leistete.
Informationen
Beratungsstellen in Köln
Deutsche Rentenversicherung Service-Zentrum Köln
Lungengasse 35
Termine nur nach Vereinbarung:
Mo, Mi und Fr 9–12 Uhr, Di und Do 12–15 Uhr,
Tel. 0221 / 33 17-01.
Kostenloses Servicetelefon 0800 / 10 00 48 00.
www.deutsche-rentenversicherung.de
Sozialverband VdK Nordrhein-Westfalen
Kreisverband Köln
Sachsenring 67
Geöffnet Mo–Do 9–12 und 13–15 Uhr.
Ausschließlich telefonisch unter Tel. 0221 / 205 13-0 zu erreichen.
nrw.vdk.de
Sozialverband Deutschland SoVD
Kreisverband Köln-Bonn-Aachen
Neumarkt 1a
Für Mitglieder gegen eine geringe Kostenbeteiligung.
Mo–Fr 9–12 Uhr, Mo–Do 13–16 Uhr.
Tel. 0221 / 751 24 02,
www.sovd-nrw.de
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Tags: Anspruch , Beratung , Finanzielle Unterstützung , Hinterbliebenenrente , Rente , Todesfall , Witwenrente