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Ratgeber

Patientenverfügung

Martina Dammrat-KölnerLeben-Ausgabe 3/2017 · 17.11.2019

Foto: Lydia Schneider-Benjamin

Foto: Lydia Schneider-Benjamin

Selbstbestimmt leben und Entscheidungen treffen.

Für viele Menschen eine grausame und unwürdige Vorstellung: im Koma zu liegen, durch Schläuche dauerhaft beatmet oder ernährt, überhaupt künstlich am Leben erhalten zu werden, ohne Hoffnung auf Besserung. Wenn sich ein Betroffener nicht mehr selbst äußern kann, welche Behandlung er möchte und welche Eingriffe unterlassen werden sollen, hilft nur eine Patientenverfügung. Auch seinen Angehörigen erleichtert sie die Bewältigung dieser schwierigen Situation, gibt sie doch klare Handlungsanweisungen. Denn die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Bestimmung über eine zukünftige, derzeit noch nicht genau feststellbare medizinische Behandlung. Sie ist für Ärzte und Angehörige bindend, aber nur für die darin beschriebenen Krankheitsbilder und gewünschten Maßnahmen. Und diese müssen möglichst genau definiert sein. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 6. Juli 2016 deutlich gemacht. Ein allgemeiner Wunsch, dass keine lebensverlängernden Maßnahmen erfolgen sollen, reichte den Richtern nicht aus.

Hausarzt hilft individuell und kompetent

Grundsätzlich empfehlen die Verbraucherzentralen, zu einer Patientenverfügung den Rat eines Arztes einzuholen, vor allem, wenn sie zum ersten Mal erstellt wird. Das kann zum Beispiel der Hausarzt sein. Er kennt den persönlichen Gesundheitszustand in der Regel gut und kann individuell und kompetent helfen. Der medizinische Laie kann kaum absehen, welche Chancen ungenutzt bleiben, wenn er eine künstliche Beatmung grundsätzlich ablehnt. Er weiß auch nicht, wie eine Palliativbehandlung die Lebensqualität als Schwerkranker verbessern kann. Die ärztliche Beratung ist allerdings keine Kassenleistung und muss selbst bezahlt werden. Wer eine Rechtschutzversicherung hat, kann sich dort erkundigen, ob sie die Kosten einer juristischen Beratung übernimmt. Ein Notar ist für die Patientenverfügung aber nicht zwingend erforderlich.

In einer Patientenverfügung müssen typische Krankheitszustände geschildert sein, in denen der Erkrankte nicht mehr selbst über seine Behandlung entscheiden kann. Dazu zählen Todesnähe, unheilbare Krankheit im Endstadium, Hirnschädigungen, Koma, Hirnabbau (Demenz) und andere Zustände, die aus individuellen Krankheiten entstehen können. Für jeden dieser Fälle sollte bestimmt sein, welche medizinischen Maßnahmen man sich wünscht oder ausdrücklich nicht wünscht. Antworten auf Fragen wie: Sollen Wiederbelebungsmaßnahmen ergriffen werden? Soll eine künstliche Ernährung oder Beatmung eingestellt werden? Sollen starke Schmerzmittel verabreicht werden? Sollen modernste, unter Umständen noch nicht zugelassene Medikamente verabreicht werden?, stecken für die behandelnden Ärzte verbindlich den Rahmen der medizinischen Versorgung ab.

Auch persönliche Ansichten zählen

Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung wird erhöht, wenn der Verfasser seine Motivation und Gedanken möglichst präzise schildert. Die Erläuterung der eigenen Moralvorstellungen, religiösen Ansichten und Situationen, die einen bewegen, untermauert die Verfügung. All das dient dazu, dass Angehörige, Ärzte oder andere Betreuer im Zweifel den Willen des Betroffenen ermitteln können. Empfehlenswert ist auch, seine Patientenverfügung regelmäßig auf den neusten Stand zu bringen. Denn die Einstellungen zu den verschiedenen Wünschen können sich im Laufe der Zeit ebenso wie die medizinischen Möglichkeiten ändern. So sollte man sich, auch wenn man bereits eine Patientenverfügung hat, aber an deren Wirksamkeit zweifelt, durchaus erneut beraten lassen. Man kann jederzeit genauere Erklärungen zum Beispiel handschriftlich nachtragen, sollte aber dann das Datum dazuschreiben.

Musterformulare können unwirksam sein

Die Patientenverfügung soll jeder Mensch also nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen erstellen. Nur dann ist sie wirksam. Vorsicht sollte daher bei Musterformularen aus dem Internet, in denen die Formulierungen vorgegeben sind, walten. Häufig haben Ärzte ein Musterformular von der Ärztekammer, auch diese Vorlagen sollten intensiv gelesen, besprochen und an die eigenen Wünsche angepasst werden. Als Formulierungshilfe nutzen kann man dagegen vorgefertigte Textbausteine, die sich genau nach dem eigenen Willen zusammenstellen und anpassen lassen.

Hilfreich kann es außerdem sein, eine Patientenverfügung mit Verwandten oder Freunden zu besprechen. Wer möchte, kann sie als Zeugen auf der Patientenverfügung unterschreiben lassen – das ist ein Beleg dafür, dass sich diese Menschen gut mit den niedergeschriebenen Wünschen auskennen. Bei ihnen kann man sie auch hinterlegen, ebenso beim Arzt oder zu Hause. Ein spezielles Register beim Gericht gibt es dafür nicht. Einen Hinweis, wo sich das Dokument befindet, sollte man auf jeden Fall auf einer Hinweiskarte im Portemonnaie haben.

 

Tags: Ratgeber , Vorsorge

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